Mit Datum vom 13.03.2015 stellte die Stadt Duisburg eine Presse-Information auf ihrer Homepage ein und versuchte darin die Fällung der Platanenallee aus ihrer Sicht zu begründen.
Claudia Leiße, Fraktionssprecherin der GRÜNEN sagt dazu: “Die Stadt bedient sich falscher Aussagen über die gefassten politischen Beschlüsse, die die Kritiker*innen verunsichern sollen. Dem müssen wir mit Richtigstellungen entschieden entgegentreten. Wir fordern die Stadt auf, die Falschmeldung vom 13.03.2015 auf dem Newsdesk der Stadt zu löschen!”
Die Meldung bezieht sich zunächst auf die Aussagen des Bundesnaturschutzgesetzes zur Ausnahmegenehmigung zum Fällung von Bäumen in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. eines Jahres.
Claudia Leiße: “Der Rat hat in der letzten Sitzung für den Mercatorstraßen-Umbau die Befreiung von diesen Festsetzungen erteilt. Die Befreiung ist aber an Bedingungen geknüpft, die die Stadt Duisburg gegenüber der Bezirksregierung erst einmal nachweisen muss. Wir GRÜNE sehen kein überwiegendes öffentliches Interesse in der Beseitigung der Allee.”
Desweiteren stellt die Stadt dar, welche Beschlüsse zum Umbau des Bahnhofsvorplatzes seit dem Frühjahr 2013 gefasst worden seien. Eine breite Mehrheit hätte dem im Charrette-Verfahren erarbeiteten Entwurf seine Zustimmung gegeben. In diesem Zusammenhang sei der Umbau der Mercatorstraße immer kommuniziert worden, so die Stadt Duisburg.
Leiße: “Dass der Abholzung oder auch nur dem Umbau der Mercatorstraße im Charrette-Verfahren zugestimmt worden sei, entspricht nicht der Wahrheit. Den Bürger*innen und der Politik wurde nicht das WIE kommuniziert. Es wurde stets betont, dass der Umbau der Mercatorstraße ein eigenständiges Verfahren wäre. Bis zu dem Zeitpunkt galten die Festsetzungen des Bebauungsplans für das Büro-Geschäftsgebäude, für das es zurzeit bekanntlich keinen Investor gibt. Die Begründung für den Plan spricht beispielsweise von einem baumbestandenen Boulevard und davon, dass infolge der Realisierung der Planung u. U. Bäume im Bereich des heutigen Mittelstreifens nicht erhalten werden können. Dem jetzt geplanten Kahlschlag haben wir GRÜNE nie zugestimmt.”
Die GRÜNE Ratsfraktion besteht darauf, erst das Verfahren zum vorgelegten Bürgerentscheid durchzuführen, bevor Tatsachen geschaffen werden.
Es besteht auch gar kein Grund zur Hast, denn der Förderbescheid hat bis Ende 2018 Gültigkeit (nicht wie die Stadt darstellt bis 2017) und der Umbau des Bahnhofsvorplatzes soll laut Planung der Stadt 15 Monate betragen.
Leiße: “Bei Baubeginn zu Beginn des Jahres 2016 läge die Stadt gut in der Zeit. Sie könnte dann auch damit rechnen, den Förderbescheid für den Umbau der Mercatorstraße vorliegen zu haben und damit auch die Gelder abrufen zu können. Denn der Antrag muss ja noch Ende des Jahres genehmigt werden. Die Verwaltung nimmt mit den vorgezogenen Maßnahmen wissentlich in Kauf, dass das ganze Jahr hindurch auf der Mercatorstraße eine Dauerbaustelle bestehen wird.”
Hintergrund Bundesnaturschutzgesetz:
§ 67
Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
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